Diese Verwaltungsvorschrift gilt für den
Sportunterricht an den allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen
sowie für den außerunterrichtlichen Schulsport.
1.
An jeder Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur
(SBA) ist ein Referent für Schulsport tätig, der
schulartübergreifend für Angelegenheiten des
Sportunterrichts und des außerunterrichtlichen Schulsports
zuständig ist.
2.
Die Referenten für Schulsport üben die Fachaufsicht über die
Leiter der Schulschwimm- und Eislaufzentren aus und
unterstützen die Schulreferenten bei der Ausübung der
Fachaufsicht über die Fachberater Sport.
3.
Zur Unterstützung der Koordination des außerunterrichtlichen
Schulsports werden diesem Referenten Schulsportkoordinatoren
zugeordnet. Deren Anzahl bestimmt sich nach dem
Aufgabenumfang und den territorialen Besonderheiten,
insbesondere nach der Anzahl der Schulstandorte. Sie werden
auf Empfehlung der Referenten für Schulsport von dem
zuständigen Fachreferat festgelegt und erhalten für ihre
Tätigkeit folgende Anrechnungen auf das Regelstundenmaß:
Spalte 1 |
Spalte 2 |
21 bis 30 Schulen |
zehn Wochenstunden |
15 bis 20 Schulen |
acht Wochenstunden |
unter 15 Schulen |
sechs Wochenstunden. |
4.
Zur Durchführung von außerunterrichtlichen Wettkämpfen wird
je Sportart festgelegt:
a) durch das Staatsministerium für Kultus: ein
Schulsportbeauftragter; der jeweilige Landesfachverband hat
ein Vorschlagsrecht und
b) durch die SBA: ein Sportartbeauftragter für jede
Regionalstelle sowie nach Bedarf weitere
Regionalbeauftragte.
1.
Der Schwimmunterricht ist Bestandteil des Schulsports.
Wesentliches Lernziel ist die Erlangung der Schwimmfähigkeit
sowie der Sicherheit, sich im tiefen Wasser aufzuhalten. Die
SBA bestimmt Hallenbäder als Schulschwimmzentren (SSZ), in
denen der Schwimmunterricht in der Primarstufe durchgeführt
wird. Das Einzugsgebiet für jedes SSZ legt die SBA in
Abstimmung mit den jeweiligen Schulträgern fest.
2.
Jedes SSZ hat einen Leiter, der Schwimmlehrer am SSZ ist,
und einen stellvertretenden Leiter. Beide sind gegenüber
anderen Lehrkräften weisungsberechtigt; dies gilt
ausschließlich für die Klärung organisatorischer Fragen. Dem
Leiter des SSZ obliegt die Aufsicht darüber, dass die für
den Schwimmunterricht erforderliche Ausrüstung des SSZ
vorhanden und im ordnungsgemäßen Zustand ist. Mängel sind
unverzüglich der SBA anzuzeigen.
3.
Lehrer, die Schwimmen unterrichten, müssen in der Methodik
und Didaktik des Schulschwimmens ausgebildet sein und
mindestens das Deutsche Rettungsschwimmerabzeichen in Bronze
besitzen. Mindestens alle zwei Jahre müssen sie in einer
Fortbildung ihre Rettungsfähigkeit nachweisen. Die
Fortbildung muss durch die SBA, den Landesverband Sachsen
der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V. oder durch
den DRK-Landesverband Sachsen e. V./Wasserwacht anerkannt
sein.
4.
Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können durch
Lehrkräfte ihrer Schule, die eine Qualifizierung gemäß
Nummer 3 aufweisen, im Schwimmen unterrichtet werden.
1.
Schüler und deren Eltern beziehungsweise volljährige Schüler
sind zu Beginn eines Schuljahres aktenkundig über die
Regelungen zur Sicherheit im Schulsport zu belehren.
2.
Die Teilnahme am Schulsport erfordert eine geeignete
Sportbekleidung. Sie muss ein ungefährdetes Üben der Schüler
ermöglichen. Es werden insbesondere benötigt:
– Sportbekleidung entsprechend der Lernbereichsspezifik,
– Sportschuhe mit Sohleneigenschaften, die den jeweiligen
Nutzungsbedingungen der Sporthallen beziehungsweise der
Außensportanlagen entsprechen.
3.
Die Lehrkraft stellt sicher, dass
a) die Schüler vor Beginn des Sportunterrichts ausnahmslos
alle Gegenstände, die eine unfall- und verletzungsfreie
Durchführung des Unterrichts gefährden könnten, ablegen.
Hierzu gehören insbesondere
– Schmuck (Ringe, Ketten, Armreifen, Ohrringe, Ohrstecker,
Piercings).
Dabei entstehende Hautöffnungen sind vollflächig mit einem
Silikon- oder Gummipfropfen zu verschließen.
b) Haare im Sportunterricht so getragen werden, dass sie zu
keiner Beeinträchtigung führen und keine Gefahr darstellen.
Brillenträgern ist das Tragen einer sportgerechten
Brille zu empfehlen.
4.
Sportartspezifische Festlegungen sind in der Handreichung
„Sicherer Schulsport“ geregelt.
5.
Lehrkräfte, die den Lernbereich „Klettern an künstlichen
Kletterwänden“ unterrichten, müssen im Abstand von drei
Jahren den Qualifikationsnachweis durch die Teilnahme an
einer anerkannten Fortbildung aktualisieren, den Nachweis
der Aus- und Fortbildung als Ersthelfer alle zwei Jahre.
6.
Lehrkräfte, die die Risikosportarten Ski alpin
beziehungsweise Snowboard sowie weitere Roll- und
Gleitsportarten unterrichten, müssen im Abstand von fünf
Jahren den Qualifikationsnachweis durch die Teilnahme an
einer anerkannten Fortbildung aktualisieren.
7.
In jeder Wasserfahrsportart muss der mit der Durchführung
Beauftragte mit der Sportart vertraut und im Besitz des
Deutschen Rettungsschwimmerabzeichens in Silber sein. Dieses
muss alle vier Jahre aktualisiert werden.
1.
Schüler, die für ihre Befreiung vom Sportunterricht gemäß
§ 3 Absatz 2 Satz 3 der Schulbesuchsordnung vom
12. August 1994 (SächsGVBl. S. 1565), die durch Verordnung
vom 4. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 66) geändert worden ist,
eine Bescheinigung des Kinder- und Jugendärztlichen Dienstes
beibringen müssen, werden vom Schulleiter aufgefordert, sich
unverzüglich beim zuständigen Kinder- und Jugendärztlichen
Dienst vorzustellen. Gleichzeitig erhalten die Eltern oder
die volljährigen Schüler das Formular zur Entbindung von der
ärztlichen Schweigepflicht ausgehändigt.
Damit wird es
dem Kinder- und Jugendärztlichen Dienst ermöglicht,
Sportlehrer hinsichtlich der Belastbarkeit von
teilsportbefreiten Schülern oder Schülern mit
gesundheitlichen Besonderheiten zu beraten, ohne Befunde zu
übermitteln.
Die durch den Kinder- und Jugendärztlichen
Dienst ausgefertigte „Kinder- und Jugendärztliche
Bescheinigung über die Teilnahme am Sportunterricht“, die
Bestandteil der Handreichung zum Umgang mit
Befreiungsempfehlungen für die Teilnahme am Sportunterricht
ist, wird auf der Basis einer ärztlichen Untersuchung
erstellt. Diese Empfehlung ist bis maximal zum Ende des
aktuellen Schuljahres befristet. In begründeten Einzelfällen
– bei nicht zu erwartender Änderung des Gesundheitszustandes
beziehungsweise der Behinderung – ist eine
Befreiungsempfehlung für zwei Schuljahre möglich. Sie dient
dem Schulleiter als Entscheidungsgrundlage. Die Eltern oder
die volljährigen Schüler erhalten vom Schulleiter eine Kopie
der Empfehlung. Diese enthält keinerlei Angaben zur Benotung
beziehungsweise Leistungsbewertung.
2.
Über bereits zu Schuljahresbeginn feststehende
schulsportbefreite Schüler sowie bei Unklarheiten über Art
und Umfang von Schulsportbefreiungen kann sich der
Sportlehrer mit dem zuständigen Kinder- und Jugendärztlichen
Dienst beraten. Bei grundsätzlichen Fragen hinsichtlich der
Leistungsermittlung und -bewertung kann der Fachberater
hinzugezogen werden. Diese Zusammenarbeit entbindet nicht
von der ärztlichen Schweigepflicht.
3.
Schülern der Sekundarstufe II, die gemäß § 40 Absatz 3
Satz 3 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung vom
27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348) beziehungsweise § 36
Absatz 5 der Schulordnung Berufliche Gymnasien in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 1998
(SächsGVBl. 1999 S. 16, 130), die zuletzt durch Artikel 3
der Verordnung vom 13. August 2014 (SächsGVBl. S. 461)
geändert worden ist, ein anderes Grundkursfach belegen,
müssen sich nach einmaliger Vorstellung am Ende der
Sekundarstufe I nicht erneut beim Kinder- und
Jugendärztlichen Dienst vorstellen.
Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach
ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
1.
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für
Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales,
Gesundheit und Familie zur Befreiung vom Sportunterricht vom
1. März 1996 (MBl. SMK S. 223),
2.
Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zum
Schwimmunterricht an Grundschulen und der Primarstufe der
Förderschulen im Freistaat Sachsen vom 24. März 2004 (MBl.
SMK S. 219),
3.
VwV Struktur des Schulsports vom 16. Juni 2009 (MBl. SMK
S. 260) und
4.
Erlass zur Sicherheit im Schulsport vom 28. Mai 2010 (MBl.
SMK S. 316),
jeweils zuletzt enthalten in der
Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 895).