Grundschule Kändler
Förderverein der Grundschule Kändler - Vorstand
• Vorsitzender
Schorm, Romy (ab 01/2020)
• Stellvertreter
Wahlpahl, Jacqueline
• Kassenwart
Veit, Marita
• Schriftführer
Gläßer, Ines
Kontaktdaten
Förderverein der Grundschule Kändler e.V.
Hauptstraße 31
09212 Limbach-Oberfrohna
grundschule-kaendler@web.de
Deutsche Bank
IBAN: DE07 8707 0024 0265 1651 00
BIC: DEUTDEDBCHE
Kontoinhaber: Förderverein GS Kändler
Ziele und Aufgaben des Vereins
Ziele des Vereins laut Satzung
- Förderung und Erhaltung des Gefühls der Zusammengehörigkeit zwischen Schule, Eltern und ehemaligen Schülern in ihrem unterrichtlichen und erzieherischen Bestreben
- Unterstützung der kulturellen Arbeit der Schule
- Mitbetreuung die Schüler in sozialer Hinsicht bezüglich schulinterner Aktivitäten
- Mitwirkung bei der Verbesserung der äußeren schulischen Bedingungen
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
- Pflege schulischer Traditionen der Grundschule Kändler
- Förderung der sozialen Fähigkeiten von Schülerinnen und Schülern
- Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des Vereinszwecks
- Unterstützung von Schulveranstaltungen, insbesondere bei schulischen Höhepunkten (Klassen- und Schulfahrten, Schulfeste)
- Bereicherung und Unterstützung von Projekten und Arbeitsgemeinschaften für Schülerinnen und Schüler
- Vernetzung der Schule mit außerschulischen Partnerinnen und Partnern im regionalen Umfeld
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Satzung des Vereins
Satzung des Fördervereins der Grundschule Kändler
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „ Förderverein der Grundschule Kändler“. Nach Eintragung in das Vereinsregister , die alsbald erwirkt werden soll, führt er den Namen mit dem Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Limbach-Oberfrohna, im Ortsteil Kändler.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am 31.12.2009.
§ 2 Vereinszweck/ Gemeinnützigkeit
(1) Der Förderverein bezweckt, das Gefühl der Zusammengehörigkeit zwischen Schule, Eltern und ehemaligen Schülern zu erhalten und zu fördern, die Schüler in sozialer Hinsicht mit zu betreuen, zur Verbesserung der äußeren Schulverhältnisse beizutragen
und die Schule in ihrem unterrichtlichen und erzieherischen Bestreben sowie in ihrer kulturellen Arbeit zu unterstützen.
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
- Pflege schulischer Traditionen der Grundschule Kändler
- Förderung der sozialen Fähigkeiten von Schülerinnen und Schülern
- Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des Vereinszwecks
- Unterstützung von Schulveranstaltungen, insbesondere bei schulischen Höhepunkten (Klassen- und Schulfahrten, Schulfeste)
- Bereicherung und Unterstützung von Projekten und Arbeitsgemeinschaften für Schülerinnen und Schüler
- Vernetzung der Schule mit außerschulischen Partnerinnen und Partnern im regionalen Umfeld
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins – auch etwaige Überschüsse - dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Zur Aufgabenerfüllung ist der Verein bemüht, neben Mitgliedsbeiträgen auch Spenden und weitere Mittel Dritter zu erlangen.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person öffentlichen und privaten
Rechts werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Kinder und Jugendliche
unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/ des gesetzlichen Vertreter/s.
(2) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben,
können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden
ernannt werden. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende haben die Rechte der
ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.
(3) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über den Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Fall der Ablehnung eines
Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe
mitzuteilen.
(4) Die Mitgliedschaft endet:
- bei natürlichen Personen durch Tod
- bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtsfähigkeit
- durch Austritt
- durch Streichung aus der Mitgliederliste
- durch Ausschluss
(5) Der Austritt ist zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Der freiwillige Austritt erfolgt
durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines
Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
Die Streichung eines Mitgliedes aus der Mitgliederliste kann erfolgen, wenn es mit der
Erfüllung seiner Beitragsverpflichtungen für ein Beitragsjahr länger als 3 Monate nach
dessen Ablauf in Verzug ist. Über die Streichung entscheidet der Vorstand.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten die Interessen
des Vereins nachdrücklich schädigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach
Anhörung des Betroffenen.
(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen
Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Bei Beitritt während des Geschäftsjahres wird der volle Beitrag fällig.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden (Stellvertreter)
- dem Schriftführer
- dem Kassenwart
- bis zu 4 Beisitzern
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern, darunter
der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, gemeinsam vertreten.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl
im Amt.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand für
die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied berufen.
§ 7 Zuständigkeit des Vorstandes
(1)Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten, die nicht Aufgabe der Mitgliederversammlung
sind, zuständig.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellen der Tagesordnung
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Führung der laufenden Geschäfte
- Verwaltung des Vereinsvermögens und Ausführung der Vereinsbeschlüsse
- Erstellung eines etwaigen Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr
- Buchführung
- Erstellung des Jahresberichtes
(2)Der Vorstand beschließt in Vorstandssitzungen. Zu den Sitzungen ist schriftlich oder per
E- Mail unter Wahrung einer Mindestfrist von 7 Tagen durch den Vorsitzenden oder dessen
Stellvertreter einzuladen. Eine Tagesordnung ist nicht erforderlich. Eine Sitzung ist
unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder dies verlangen. Ein
Vertreter des Kollegiums der Grundschule Kändler ist stets zu den Sitzungen einzuladen.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden und bei
dessen Verhinderung die Stimme seines Stellvertreters.
(3)Ein Beschluss kann auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein
Vorstandsmitglied widerspricht.
(4)Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind.
(5)Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1)Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In Mitgliederversammlungen hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
(2)Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes
- Wahl von 2 Kassenprüfern auf die Dauer von 2 Jahren
Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu
prüfen und die Pflicht, es mindestens einmal im Jahr zu tun.
- Entgegennahme des vom Vorstand erstellten Jahres- und Kassenberichts desVorstandes, des
Prüfungsberichts der Kassenprüfer und ggf. des Haushaltsplanes
- Erteilung der Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
§ 9 Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1)Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Die Mitglieder sind
vom Vorsitzenden, bei Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden,
mindestens 2 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder per
E- Mail einzuladen.
Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, kann jederzeit
eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn
ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich
verlangt.
In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens
1 Woche vor dem Tage der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich oder
per E-Mail einzuladen.
(2)Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Im Falle der Verhinderung beider wählt die
Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
Bei Wahlen des Gesamtvorstandes wird die Versammlungsleitung für die Dauer des
Wahlvorganges und der mit der Wahl verbundenen Aussprache einem Wahlausschuss
übertragen.
(3)Die Beschlussfassungen erfolgen durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche
Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen. Die Wahl der Vorstandsmitglieder
sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn dies von einem Mitglied beantragt wird,
sonst durch offene Abstimmung.
(4)Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der
Vereinssatzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel, zur Auflösung des Vereins eine
Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(5)Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der
Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit beruft der Vorsitzende innerhalb von 8
Wochen eine 2. Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist ohne
Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der
Einladung hinzuweisen.
Mitglieder können durch Vollmacht andere Mitglieder mit der Vertretung beauftragen. Ein
Mitglied darf für eine Versammlung nicht mehr als drei Vollmachten annehmen.
(6)Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung
bei dem Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf
die Tagesordnung gesetzt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet zu Beginn der
Tagung über die beantragte Erweiterung der Tagesordnung.
(7)Über die Wahlen und Abstimmungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
anzufertigen, die von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist. Diese muss enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- Namen des Versammlungsleiters
- Zahl der erschienenen Mitglieder
- Tagesordnung
- Wahl- und Abstimmungsergebnisse
§ 10 Auflösung des Vereins
(1)Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung auf einer
eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung. Diese
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder
anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, erfolgt die
Einberufung einer 2.Mitgliederversammlung. Die Einberufung muss innerhalb von 8
Wochen erfolgen. Die 2. Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(2)Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen
des Vereins zur Realisierung einer grundschulspezifischen Maßnahme zweckgebunden an
die Stadt Limbach-Oberfrohna. Der Beschluss über die künftige Verwendung des
Vereinsvermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die zuletzt geänderte Fassung bestätigen alle anwesenden Mitglieder durch ihre Unterschrift.
Limbach-Oberfrohna, den 24.03.2009
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