Präambel
Der AFO ist der Zusammenschluss von Sternwarten, Vereinen
zur Förderung und Unterstützung der Astronomie im ostsächsischen
und niederschlesischen Raum, in ihm können auch einzelne
Sternfreunde mitarbeiten.
Grundlage der Zusammenarbeit ist die gegenseitige Achtung sowie
die Gleichberechtigung aller Mitglieder. Der AFO ist parteipolitisch
und konfessionell unabhängig.
Die Tätigkeit des AFO geht von dem gemeinsam erklärten
Standpunkt aus, die Astronomie in allen Bereichen der Bildung
sowie in der Freizeitgestaltung zu fördern.
Schwerpunkte der Arbeit bilden die Förderung von Kommunikation
und Erfahrungsaustausch der AFO-Mitglieder, die Organisation gemeinsamer
Veranstaltungen und Treffen sowie die Herausgabe eines Mitteilungsblattes.
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
(1) Der Verein trägt den Namen Astronomischer Freundeskreis
Ostsachsen, kurz AFO.
(2) Er hat seinen Sitz in Sohland.
§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Aufgaben
Der AFO hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Zusammenarbeit und das gegenseitige Verständnis innerhalb
der Mitglieder zu fördern und durch Erfahrungsaustausch an
der Lösung von Problemen mitzuwirken.
b) das Anliegen der astronomischen Volksbildung und Freizeitbeschäftigung
sowie der Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit und
den Entscheidungsgremien mit zu vertreten.
c) aufklärende Tätigkeit durch die Verbreitung astronomischen
Wissens und die Popularisierung der Astronomie
d) Aufklärung und Stellungnahme zu parawissenschaftlichen
Erscheinungen, insbesondere zu Astrologie und Ufologie
e) Stellungnahme zu den Fragen der astronomischen Aktivitäten
der Mitglieder
f) die Förderung der Astronomie durch Organisation von Tagungen,
Jugend- und Beobachtungslagern und Treffen
g) Herausgabe eines Mitteilungsblattes
h) die Förderung interkultureller und interdisziplinärer
Beziehungen
i) Verbindungen mit Institutionen und Organisationen, die auf
amateurastronomischem Gebiet tätig sind, insbesondere der
Vereinigung der Sternfreunde (VdS).
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen
sowie Institutionen werden, die in Ostsachsen/Niederschlesien
tätig sind und deren Grundsätze der Zielrichtung des
AFO nicht widersprechen.
(2) Die Mitgliedschaft im AFO beginnt nach der Abstimmung mit
einfacher Mehrheit der Vertreterversammlung im Sinne des Antrages.
(3) Die Mitgliedschaft endet mit schriftlicher Erklärung
gegenüber dem Vorstand des AFO.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt bei Selbstauflösung, Austritt
oder Wegfall der Voraussetzung nach § 4 Absatz 1, sowie bei
natürlichen Personen im Todesfall.
(5) Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes aus dem AFO
kann von jedem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich
beim Vorstand gestellt werden. Über den Antrag entscheidet
die Vertreter-Versammlung endgültig, nachdem das betroffene
Mitglied zu dem Antrag gehört wurde. Für den Ausschluß
ist die Zweidrittelmehrheit notwendig.
Der Antrag auf Ausschluß ist dem Vorstand und dem betroffenen
Mitglied 4 Wochen vor der nächsten Vertreterversammlung zu
übergeben.
§ 5 Organe
(1) Höchstes Organ ist die Vertreterversammlung.
(2) Für den Zeitraum zwischen den Vertreterversammlungen
nimmt der Vorstand die Belange des AFO wahr.
§ 6 Vertreterversammlung
(1) Zur Vertreterversammlung entsenden die Mitglieder bis zu
zwei VertreterInnen, die stimm- und Vorschlags-berechtigt sind.
Bei juristischen Personen sind die Vertreter durch Wahlen zu legitimieren.
(2) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vertreter anwesend
sind. Wird dies nicht erreicht, kann zur gleichen Tagesordnung
eine Nachfolgeversammlung einberufen werden, die in jedem Fall
beschlußfähig ist. Deren Termin ist allen Mitgliedern
mindestens 4 Wochen im voraus mitzuteilen.
(3) Gäste können interessierte Personen, geladene Personen
oder Medienvertreter sein.
(4) Die Vertreterversammlung ist öffentlich.
(5) Die Vertreterversammlung findet mindestens zweimal jährlich
statt; sofern sich die Mitglieder nicht auf einen anderen Rhythmus
geeinigt haben, lädt der Vorstand ein.
(6) Die Abstimmungen in der Vertreterversammlung sind in der
Regel offen. Jedes Mitglied kann zu einzelnen Sach- und Personalfragen
geheime Abstimmungen beantragen.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem Stellvertreter
- dem Finanzverantwortlichen
(2) Der Vorstand handelt im Auftrag der Vertreterversammlung.
(3) Der Vorstand amtiert jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres.
Er bleibt jedoch im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Er ist vom Vorsitzenden nach Notwendigkeit oder auf Verlangen
eines Vorstandsmitgliedes ordnungsgemäß einzuberufen.
(4) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes
erfolgt die Nachwahl auf der nächsten Vertreterversammlung.
(5) Handelt der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes entgegen
der Satzung, so kann er von der Vertreterversammlung auch innerhalb
der Amtszeit mit einer Zweidrittelmehrheit abberufen werden.
§ 8 Protokollführung
(1) Von allen Sitzungen und Tagungen der Vertreterversammlung
und des Vorstandes sind Protokolle zu fertigen und im Mitteilungsblatt
des AFO zu veröffentlichen.
§ 9 Finanzen
(1) Die Aufgaben des AFO werden durch Mitgliedsbeiträge,
öffentliche Mittel, Spenden und sonstige Zuwendungen finanziert.
(2) Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird durch die
Vertreterversammlung festgelegt. Dabei sind die unterschiedlichen
finanziellen Möglichkeiten der Mitglieder unbedingt zu berücksichtigen.
Insbesondere darf kein Mitglied durch unangemessen hohe Beiträge
überfordert werden.
(3) Die Prüfung der Bücher und der Kasse erfolgen einmal
im Jahr durch die von der Vertreterversammlung bestellten Revisoren.
Diese haben über die Buch- und Kassenführung einen Revisionsbericht
zu geben. Die Revisoren dürfen nicht dem Vorstand angehören.
(4) Weitere Regelungen zum Finanzgebaren werden bei Bedarf durch
eine von der Vertreterversammlung zu beschließende Finanzordnung
festgelegt.
§ 10 Auflösung
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen
des AFO der Vereinigung der Sternfreunde e.V. (VdS), Sitz in Berlin,
zum Zwecke der gemeinnützigen Förderung der Amateurastronomie
in der Region Ostsachsen/ Niederschlesien zu.
§ 11 Satzungsänderungen
(1) Anträge auf Satzungsänderung müssen schriftlich
beim Vorstand eingereicht werden und von diesem mit der Einladung
zur nächsten Vertreterversammlung den Vertretern zugesandt
werden.
(2) Zu einer Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit
der Vertreter notwendig.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 4. September 1992 in Kraft.
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